Im italienischen Erbrecht kann man über einen Teil seines Vermögens frei verfügen und selbst entscheiden, wem dieser Teil vermacht werden soll. Enge Familienmitglieder sind aber geschützt – sie können nicht vollständig enterbt werden.
Gibt es kein Testament, greift die gesetzliche Erbfolge: Kinder und Ehepartner erben dabei zuerst. Dem Ehepartner steht zudem gesetzlich das Wohnrecht in der ehemaligen Familienwohnung zu.
Werden enge Familienangehörige in einer Erbschaft übergangen oder nur gering bedacht, liegt oft eine Verletzung des ihnen zustehenden Pflichtteils vor. Berechtigte können innerhalb von 10 Jahren nach dem Erbfall gerichtlich ihren Anspruch geltend machen.
Unsere Anwaltskanzlei berät Sie gerne bei allen Fragen des Erbrechts.
